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   BVerwG, 02.04.1958 - V C 455.56, V C 136.57   

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BVerwG, 02.04.1958 - V C 455.56, V C 136.57 (https://dejure.org/1958,922)
BVerwG, Entscheidung vom 02.04.1958 - V C 455.56, V C 136.57 (https://dejure.org/1958,922)
BVerwG, Entscheidung vom 02. April 1958 - V C 455.56, V C 136.57 (https://dejure.org/1958,922)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 6
  • NJW 1958, 1602
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

    In rechtlicher Beziehung ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, daß durch § 3 Abs. 1 BVFG nicht nur die dort ausdrücklich aufgezählten Rechtsgüter, sondern auch gleichwertige Rechtsgüter geschützt werden und daß die Ehe als ein solches geschütztes Rechtsgut anzusehen ist (vgl. BVerwGE 7, 6 [10 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die auf die besondere Zwangslage eines Ehegatten zurückzuführende Vermutung einer für beide Ehegatten gemeinsam bestehenden besonderen Zwangslage im Sinne der im Urteil BVerwGE 7, 6 dargelegten Rechtsgrundsätze dann als widerlegt anzusehen, wenn der zuerst geflüchtete Ehegatte die Zwangslage, die den anderen Ehegatten ebenfalls zur Flucht veranlaßt hat, zu vertreten hat (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 21. Juni 1961).

    Der Kläger kann sich für seine Anerkennung nach den in BVerwGE 7, 6 dargelegten Grundsätzen, wie bereits ausgeführt, auf die Flucht der Ehefrau ferner dann nicht berufen, wenn er persönlich für die Gründe, die die Zwangslage seiner Ehefrau zur Folge hatten, im Sinne des Vertretenmüssens der Zwangslage einzustehen hat.

  • BVerwG, 31.10.1963 - VIII C 43.62

    Voraussetzungen einer besonderen Zwangslage bei einer Gefahr für den Fortbestand

    Art. 6 Abs. 1 GG enthält nicht nur einen Programmsatz; er ist vielmehr unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerwGE 7, 6 [10] unter Hinweis auf v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 6 Anm. III Nr. 1, 5, 7).

    Deshalb begründet die besondere Zwangslage eines Familienmitgliedes in der Regel die Vermutung, daß die zugleich mit ihm geflohenen Familienangehörigen sich in einer besonderen Zwangslage befanden (BVerwGE 7, 6).

    Sie wird, wie in BVerwGE 7, 6 [11] ausgeführt wird, regelmäßig als widerlegt anzusehen sein dann, wenn der nicht persönlich gefährdete Familienangehörige sich ohne triftigen Grund erst längere Zeit nach der Flucht des gefährdeten Familienmitgliedes dazu entschlossen hat, auch seinerseits die SBZ zu verlassen.

  • BVerwG, 04.02.1982 - 4 C 58.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren Zwischenurteil - Berufung - Revision -

    Die Zulassung der Revision wirkt vielmehr, sofern sie nicht ausdrücklich auf bestimmte Prozeßbeteiligte eingeschränkt ist, zugunsten aller Prozeßbeteiligten (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 2. April 1958 - BVerwG V C 455.56 - in BVerwGE 7, 6; Beschluß vom 23. Dezember 1969 - BVerwG III B 68.69 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 67 S. 13 [14]).
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